Der Grenzabstand, der bei der Aufforstung von Wäldern zu beachten ist, ist in § 40 NachbG NW festgelegt. Unter Wäldern versteht das Gesetz Grundstücke, die wesentlich für die Gewinnung von Holz bestimmt sind und über eine gewisse größere räumliche Ausdehnung verfügen. Wir gehen davon aus, dass die genannten Grundstücke von ihrer Größe und Zweckbestimmung her diese Anforderungen erfüllen.
Nach § 40 Abs.1 a NachbG NW ist bei der Anpflanzung von Wald zu benachbarten Waldgrundstücken ein Streifen von 1 m Breite von jedem Baumbewuchs und ein weiterer Streifen von 2 m Breite von Nadelholz über 2 m Höhe (mit Ausnahme der Lärche) freizuhalten.
Die Grundstücksnachbarn können durch einen schriftlichen Vertrag, der die Katasterbezeichnungen der betroffenen Grundstücke enthalten muss, geringere Abstände als die gesetzlich vorgesehenen vereinbaren. Der Mindestabstand von 1 m muss jedoch gewahrt bleiben, er kann von den Parteien nicht wirksam abbedungen werden. Eine Unterschreitung des Mindestabstandes ist nur dann möglich, wenn nach § 45 Abs. 2 NachbG NW gemäß dem Forstrecht die beteiligten Grundstücke nach gemeinsamen Betriebsplänen unabhängig von den Grundstücksgrenzen bewirtschaftet werden.