Wir gehen davon aus, dass sich Ihre Grünlandfläche im Außenbereich befindet. Das ist wichtig, da die Einfriedigung von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, 0,50 m zurückbleiben muss. Der Mindestabstand gilt nur dann nicht, wenn sich die Nachbarn auf einen abweichenden Standort einigen, dass das Nachbargrundstück in gleicher Weise wie das einzufriedigende Grundstück bewirtschaftet wird oder auf der benachbarten Fläche – hier der Grünlandfläche – eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichem Gerät nicht in Betracht kommt.
Anhaltspunkte für einen abweichenden Standort können wir Ihrer Anfrage nicht entnehmen. Auch werden die benachbarten Grundstücke nicht in gleicher Weise bewirtschaftet. Die Nutzung als Grünland einerseits und als Weihnachtsbaumkultur andererseits sind grundlegend unterschiedlich. Da der gesetzliche Mindestabstand von 0,50 m vor allem dazu dient, bei der Bewirtschaftung der Fläche mit landwirtschaftlichem Gerät eine Bodenbearbeitung bis an die Flurstücksgrenze heran zu ermöglichen, fällt dieser Grund für den Mindestabstand dann weg, wenn eine solche maschinelle Bewirtschaftung gar nicht erfolgt. Sie sprechen allgemein von Grünland. Dies kann ausschließlich zum Grasen der Tiere vorgehalten werden. Dann wird die Weide in der Regel aber bereits mit einem Zaun abgegrenzt sein. Ein zusätzlicher Zaun zum Schutz der Kultur kann in diesem Fall ohne Abstand errichtet werden.
Möglich ist aber auch, dass Sie Ihre Fläche als Mähweide nutzen, wobei Sie regelmäßig landwirtschaftliche Geräte einsetzen. In diesem Fall muss der Nachbar mit seinem Zaun, der die Weihnachtsbaumkultur schützen soll, 0,50 m von der Grenze zurückbleiben.
(Folge 1-2021)