Falls Sie sich mit Ihrem neuen Nachbarn nicht über einen Standort von Hecke und Einzelbäumen verständigen können, gelten die Vorgaben des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes (NNachbG) vom 31. März 1967 in der aktuell geltenden Fassung. Danach sind mit Bäumen und Sträuchern je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände vom Nachbargrundstück einzuhalten:
a) bis zu 1,20 m Höhe 0,25 m,
b) bis zu 2 m Höhe 0,50 m,
c) bis zu 3 m Höhe 0,75 m,
d) bis zu 5 m Höhe 1,25 m,
e) bis zu 15 m Höhe 3,00 m,
f) über 15 m Höhe 8,00 m.
Im Außenbereich reicht ein Grenzabstand von 1,25 m für alle Anpflanzungen über 3 m Höhe.
Für Gehölze unterhalb dieser Höhe betragen die Abstände wie im Innenbereich 0,25 m bis 0,75 m. Die Abstände gelten auch für Hecken.
Müsste der Nachbar aber bei der Errichtung einer Einfriedung das Schwengelrecht beachten (§ 31 NnachbG), so hat er bei der nun geplanten Anpflanzung von Hecke und Einzelbäumen ebenfalls einen Streifen von 0,60 m zur Grenze von jeglichem Bewuchs freizuhalten, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind (§ 50 Abs. 3 NnachbG). Der Geländestreifen vor der Hecke kann beim Bewirtschaften des Ackerlands betreten und befahren werden.
Die Tatsache, dass Sie die Fläche verpachtet haben, spielt keine Rolle. Als Eigentümer können Sie vom Nachbarn verlangen, dass er die Pflanzabstände einhält.
(Folge 12-2021)