Zu einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße gehört nach § 2 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW neben der Fahrbahn der Straßenkörper; zum Straßenkörper zählen unter anderem die Böschungen, Gräben und Entwässerungsanlagen.
Nach § 903 BGB ist jeder Eigentümer eines Grundstückes befugt, mit seinem Eigentum im Rahmen der Gesetze nach Belieben zu verfahren und andere von dessen Nutzung auszuschließen. Insoweit kann die Stadt die Straße einschließlich des für die Entwässerung erforderlichen Seitengrabens mit der Böschung bis zur Grenze des benachbarten Grundstückes errichten.
Nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW gilt Folgendes (§ 30): Derjenige, der den Boden seines Grundstückes über die Oberfläche des Nachbargrundstückes erhöht, muss einen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen, dass eine Schädigung des Nachbargrundstückes durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist.
Eine derartige Gefahrenlage dürfte nach Ihrer Schilderung bei Ihnen nicht vorliegen. Nach § 909 BGB ist der Grundstücksnachbar auch insoweit in seinen Rechten geschützt, als dass ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden darf, dass der Boden des Nachbargrundstückes die Stütze verliert. Es sei denn, der Verursacher sorgt für eine genügende anderweitige Befestigung.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Bei der Anlage einer Straße plus Wegeseitengraben und Böschungen ist grundsätzlich kein gesetzlich vorgeschriebener Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten.
Hat Ihre Stadt den Wegeseitengraben jedoch so angelegt, dass er mit seiner Böschung über die Grenze auf ihr benachbartes Grundstück hinausgeht, haben Sie Anspruch auf Entfernung und Schadenersatz. Sofern der Wegeseitengraben über die Grundstücksgrenze hinaus auf Ihrem Grundstück verläuft, können Sie die Beseitigung nach § 1004 BGB fordern. Dieser Anspruch verjährt jedoch nach drei Jahren. Selbst wenn die Frist bereits abgelaufen wäre, haben Sie die Möglichkeit – dann allerdings auf eigene Kosten – den auf Ihrem Grundstück bestehenden störenden Zustand zu beseitigen.
(Folge 40-2019)