Soweit der Nachbar von seinem Grundstück aus über die gemeinsame Grenze hinaus Gebäude errichtet hat, richten sich Ihre zivilrechtlichen Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). § 912 Abs. 1 BGB lautet: „Hat der Eigentümer eines Grundstückes bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.“
Und in § 912 Abs. 2 BGB heißt es: „Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.“
Aus dem Wortlaut der Vorschrift wird deutlich, dass Ihnen als Grundstückseigentümer jedenfalls dann eine Pflicht zur Duldung des Überbaus abverlangt wird, wenn Sie nicht sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben haben. Sind Sie zur Duldung verpflichtet, haben Sie auf jeden Fall Anspruch, dass Ihnen der Überbauer eine Geldrente zahlt.
Voraussetzung für § 912 BGB ist zunächst einmal, dass das Gebäude hauptsächlich auf dem Grundstück Ihres Nachbarn steht und die Grenzlinie zu Ihrem Grundstück überschreitet. Steht das Gebäude vollständig auf Ihrem Grundstück, wird Ihr Eigentum verletzt. Dann können Sie gegen den Erbauer einen Beseitigungsanspruch geltend machen.
Der Nachbar, der Ihr Grundstück überbaut hat, kann sich nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen. Doch Sie müssen Folgendes beachten: Ihr möglicher Anspruch auf Beseitigung verjährt grundsätzlich innerhalb von drei Jahren, ab dem Zeitpunkt, wo Sie Kenntnis von dem Überbau erlangt haben. Ebenso kann Ihr Anspruch auf Zahlung einer Rente innerhalb der drei Jahre verjähren.
Als Alternative kommt auch in Betracht, dass Sie das Bauamt (Ordnungsbehörde) von den errichteten baulichen Anlagen informieren. Weisen Sie darauf hin, dass der Nachbar den üblichen Grenzabstand von 3 m zu Ihrem Grundstück nicht eingehalten hat. Eventuell erlässt das Bauamt eine Beseitigungsanordnung oder spricht eine Nutzungsuntersagung gegenüber Ihrem Nachbarn aus. Hierauf haben Sie dann aber keinen Einfluss mehr. Doch Sie sollten überlegen, die Ordnungsbehörde einzuschalten. Dies sollte unter Umständen nur das letzte Mittel für Sie sein.
(Folge 39-2019)