Unterhaltungsmaßnahmen an Wegen kann man nur ausführen, wenn sie auf dem gesamten Wegekörper ungehindert möglich sind. Das trifft neben den Maßnahmen der Wegeunterhaltung, bei denen es regelmäßig zum Einsatz von Grader oder Walzen kommt, insbesondere auf Wegeinstandsetzungsmaßnahmen zu, die häufig größere Schäden betreffen und oftmals mit Anfuhr und Einbringung von Wegebaumaterial verbunden sind. Zu dem Wegekörper gehören neben der Fahrbahn auch die Seitenstreifen und Böschungen, Gräben und sonstigen Bauwerke wie Mauern, Brücken oder Durchlässe. In all diesen Bereichen dürfen die benachbarten Flächenbesitzer keine Zäune errichten, da sie ansonsten auf der Wegeparzelle stünden.
Aber auch direkt angrenzend an den Weg kann ein Zaun die Arbeiten erschweren oder in den Randbereichen bei Einsatz schweren Geräts ausschließen. Hier macht ein Grenzabstand für den Zaun nicht nur Sinn, sondern ist nach unserem Dafürhalten auch erforderlich.
Rechtsgrundlagen für einen Abstand können sich im Einzelfall aus einem Rezess oder Flurbereinigungsplan ergeben. Sind solche Regelungen nicht getroffen worden, kommt es auf die Gesetzeslage an. Aus dem Landesforstgesetz ist eine konkrete Rechtsgrundlage nicht zu entnehmen. Sie kann aber aus den Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG) NRW abgeleitet werden.
Der Gesetzgeber hat in § 36 NachbG NRW geregelt, dass eine Einfriedigung von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, 0,50 m zurückbleiben muss. Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken, die in gleicher Weise wie das einzufriedigende bewirtschaftet werden oder für die nach Lage, Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichem Gerät nicht in Betracht kommt.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung in erster Linie an die Fälle gedacht, in denen ein Zaun gegenüber einer landwirtschaftlich bewirtschafteten Fläche errichtet wird. Der Landwirt soll durch den Zaunabstand von 0,50 m in die Lage versetzt werden, seine Fläche bis an die Flurstückgrenze mit Maschinen zu bewirtschaften.
Auch wenn der Gesetzgeber diese Regelung nicht ausdrücklich auf Wege bezogen hat, halten wir eine entsprechende Anwendung für gerechtfertigt. Die Interessenlage ist vergleichbar. Auch Sie wollen als Verband letztlich in der Lage sein, die Unterhaltungsmaßnahmen bis an die Grenzen des gesamten Wegekörpers unter maschinellem Einsatz durchzuführen. Rheinland-Pfalz hat beispielsweise diesen Abstand zwischen Zäunen und Wirtschaftswegen in sein Nachbarrechtsgesetz ausdrücklich aufgenommen.
Wendet man die Bestimmung des § 36 NachbG NRW analog an, so bedeutet dies, dass der Verband ein Zurücksetzen der Zäune verlangen kann, wenn sie nicht länger als drei Jahre stehen.