Der Nachbar kann die Beseitigung verlangen, wenn die drei Bäume seinen Garten stark beeinträchtigen. Der alleinige Entzug von Licht reicht hierfür nach ständiger Rechtsprechung nicht aus (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2015, Az. V ZR 229/14). Ein aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteter Beseitigungsanspruch kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. So müssen die Bepflanzung und deren Auswirkungen in einem derartigen Maße auf sein Grundstück einwirken, dass dies für ihn unzumutbar ist.
Bei der Anpflanzung vor 45 Jahren haben Sie die Abstandsvorschriften nicht beachtet. Zwar hat Ihr Nachbar heute keinen Beseitigungsanspruch mehr nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW. Zivilrechtliche Beseitigungsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben hiervon jedoch unberührt.
Um die Erheblichkeit der Beeinträchtigung zu bewerten, muss man alle Rahmenbedingungen berücksichtigen. Hierzu gehört zunächst die Baumart. Sowohl Lebens- als auch Mammutbaum führen, anders als beim Laubholz, ganzjährig zu intensivem Schattenwurf. Entscheidend für das Maß der Einwirkungen sind aber auch Standort und Ausrichtung der Pflanzen. Wegen des Ost-Ost-Nord-Verlaufs Ihrer Grundstücksgrenze dürfte sich der Schattenwurf auf den Nachmittag beschränken.
Wir können nicht beurteilen, ob die Gerichte im Streitfall von einer wesentlichen Beeinträchtigung ausgehen. Wegen des Standorts der Bäume neigen wir aber dazu, dies zu verneinen. Zudem hat Ihr Nachbar den Schattenwurf am Nachmittag sehr lange toleriert. Reden Sie noch einmal mit Ihrem Nachbarn. Fragen Sie ihn, warum er den Schattenwurf gerade jetzt als besonders lästig empfindet.
Sollte das Amtsgericht urteilen, dass Sie die drei Bäume beseitigen müssen, dann werden Sie auch die Kosten für das Fällen und den Holzabtransport tragen müssen. Deshalb raten wir zu einem Kompromiss. Vielleicht wäre der Nachbar ja zufrieden, wenn Sie nur einen Baum oder zwei Bäume an der Grenze fällen.
(Folge 20-2018)