Die Eigentümer (Anlieger) der betreffenden Hausgrundstücke sind nicht verpflichtet, ihre Vorgärten ordnungsgemäß einzuzäunen. Es ist jedem Eigentümer freigestellt, sein Grundstück einzuzäunen oder es zu unterlassen.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn zum Beispiel die Gemeinde in einer Satzung eine Einzäunungspflicht festgesetzt hat.
Das Recht, die nunmehr ausgebaute Anliegerstraße weiter zum Viehtrieb zu nutzen, macht Ihnen weder ein Nachbar noch die zuständige Kommune streitig. Vorkehrungen, dass das Vieh nicht auf benachbarte Grundstücke läuft und dort Schaden anrichtet, müssen Sie aber selbst treffen. Eine rechtliche Anspruchsgrundlage, nach der Sie die Nachbarn auffordern können, ihre Vorgärten einzuzäunen, haben Sie nicht.