In Ihrem Fall ist § 912 BGB einschlägig. Die Vorschrift lautet:
„1. Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
2. Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.“
Sie berichten, dass Ihr Nachbar „versehentlich“ Ihr Grundstück überbaut hat. Für die Frage, ob Sie verpflichtet sind, den Überbau zu dulden, ist entscheidend, ob es sich um grobe oder um leichte Fahrlässigkeit handelt.
Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Überbauer (oder sein Architekt) den Grenzverlauf nicht zuverlässig ermittelt hat und den Bauarbeitern den Grenzverlauf nicht angibt und auf deren Einhaltung nicht geachtet wird.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit schließen die Anwendung des § 912 BGB aus, auch wenn kein Widerspruch erhoben wurde.
Sollte es jedoch so sein, dass lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt, so muss der Widerspruch gemäß der zitierten Vorschrift so rechtzeitig erhoben werden, dass die Beseitigung ohne erhebliche Zerstörung möglich ist. Seit 2007 sind mindestens zwei Jahre vergangen. Damals haben Sie keinen sofortigen Widerspruch erhoben. Mithin müssen Sie den Überbau dulden, wobei Sie vom Nachbarn eine Geldrente fordern können.
Fazit: Eine Rückbauforderung können Sie heute nur noch dann durchsetzen, wenn Sie Ihrem Nachbarn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Bau der Halle nachweisen können. Ansonsten haben Sie Anspruch auf eine Geldrente.