Einfriedigungen, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, unterliegen nicht den Abstandsregelungen des Nachbarrechtsgesetzes NRW. Ein Abstand zwischen dem Zaun und der Straße ist deshalb grundsätzlich nicht einzuhalten (§ 39 NachbG NRW). Auch wenn die Straße nicht übermäßig befahren wird, ändert dies nichts an ihrer Eigenschaft als öffentlich gewidmete Straße.
Doch Sie müssen beachten: Zäune entlang solcher Verkehrsflächen dürfen nur angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen (§ 30 Abs. 2 StrWG NRW). Ob dies bei Ihnen zutrifft, können wir von hier aus nicht beurteilen. Im Zweifel sollten Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde (Kreis, Stadt) nachfragen.
Baurechtlich bedarf eine Einfriedigung keiner Genehmigung, wenn es sich um eine offene, sockellose Einfriedigung handelt, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient (§ 62 Abs. 1 Nr. 7b BauO NRW). Eine solche Privilegierung liegt im Fall Ihrer Hofstelle vor. Einschränkung: Für Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedigungen mit einer Höhe bis zu 2 m benötigt man im Außenbereich immer eine baurechtliche Genehmigung, unabhängig davon, ob der Landwirt nach dem Baurecht privilegiert ist.
Möchten Sie eine feste Mauer zwischen Ihrer Hoffläche und der Straße errichten, wenden Sie sich an das für Sie zuständige Bauordnungsamt beim Kreis. Reicht eine offene Einfriedigung, wozu zum Beispiel ein Maschendrahtzaun gehört, benötigen Sie keine Genehmigung.
Was die Höhe der offenen Einfriedigung anbelangt, gibt das Gesetz keine konkrete Vorgabe, sondern besagt lediglich, dass die Einfriedigung ortsüblich sein muss. Lässt sich eine Ortsüblichkeit nicht ermitteln, soll jedenfalls ein 1,20 m hoher Zaun zulässig sein. Zudem kann die Satzung der Gemeinde Aussagen über die Ortsüblichkeit enthalten. Sind auch solche nicht vorhanden, so halten wir im Falle eines Maschendrahtzaunes im Außenbereich eine Höhe bis zu 2 m für üblich.
(Folge 2-2020)