Mit der Esche ist damals zwar nicht der erforderliche Grenzabstand eingehalten worden. Sie haben heute aber keinen Anspruch mehr, dass Ihr Nachbar den Baum beseitigt. Er hätte bei der Anpflanzung einen Grenzabstand von 2 m zur Grenze einhalten müssen. Zählt man die Esche zu den stark wachsenden Bäumen, wären sogar 4 m Abstand Pflicht gewesen (§ 41 Abs. 2 NachbG NRW).
Bei Unterschreitung des Grenzabstandes muss der Nachbar binnen sechs Jahren die Beseitigung bzw. das Zurücksetzen des Baumes vom Baumbesitzer verlangen. Nach Ablauf der Frist ist der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen. Dann können Sie den Nachbarn nur noch um freiwillige Maßnahmen bitten, die Beeinträchtigung Ihres Grundstücks gering zu halten.
Anders sieht es mit dem Überhang aus. Hier können Sie dem Nachbarn eine Frist zur Beseitigung der herüberragenden Zweige setzen. Kommt er der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, können Sie den Überhang notfalls selbst oder durch einen Unternehmer auf Kosten des Nachbarn zurückschneiden lassen (§ 910 BGB).
Allerdings müssen Sie darauf achten, dass der Grenzbaum durch das Absägen der Äste in seiner Substanz nicht nachhaltig geschädigt wird. Oft reicht es aus, wenn man die dicksten Äste, die über das Dach ragen, abschneidet. Dass die Benutzung Ihres Grundstücks beeinträchtigt wird und Sie einen Anspruch auf Beseitigung haben, steht für uns außer Frage.
Wenn Sie den Überhang beseitigen, dürfte sich die Störung durch den Laubfall vermindern. Die Rechtsprechung geht im Übrigen davon aus, dass durch Laubfall auch Einwirkungen für die Benutzung des benachbarten Grundstücks entstehen können. Sie sind aber häufig als zwangsläufige Einwirkungen der Natur ortsüblich und schließen deshalb einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Nachbarn aus (§ 906 BGB).
(Folge 42-2019)