Wochenblatt-Leser Sebastian W. fragt: Ein Bekannter hat Wald an den NABU verkauft. Es handelt sich zum größten Teil um eine Kalamitätsfläche. Nun soll der Wald großflächig mit einem Zaun, der auf der Grenze steht, eingezäunt werden. Ist das erlaubt? Ist ein Grenzabstand einzuhalten?
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, antwortet: Der NABU darf die Fläche zum Schutz von Forstkulturen, Saatkämpen und Pflanzgärten eingattern. Da es sich im Wesentlichen um eine Kalamitätsfläche handelt, gehen wir davon aus, dass hier eine Wiederbewaldung in Form eines klimaresilienten Bestandes beabsichtigt ist. Dieser darf auf einer Fläche von bis zu 10 ha Größe gegattert werden, ohne dass es hierfür einer Genehmigung durch die Forstbehörde bedarf. Die Gatterung ist dabei in Form eines herkömmlichen Kulturzaunes, also eines Knotengeflechts und nicht etwa eines massiven Zaunes erlaubt. Soll eine über 10 ha hinausgehende Fläche gegattert werden, so bedarf es der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Gatterung ist in der Regel wieder zu entfernen, sobald die Kultur oder Naturverjüngung gesichert, also aus dem Verbissstadium herausgewachsen ist.
Eingatterung an der Grenze
Grundsätzlich ist die Eingatterung entlang der Grenze zu errichten. Das heißt, sie muss vollständig auf der Fläche des jetzt im Eigentum des NABU befindlichen Waldes stehen, ohne an einer Stelle die Grenzlinie zu durchschneiden. Ein Standort auf der Grenze kommt nicht in Betracht. Ein Grenzabstand ist nur dann einzuhalten, wenn sich angrenzend an den Zaun eine landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche befindet, auf der zur Bewirtschaftung der Einsatz landwirtschaftlichen Geräts erforderlich ist. In diesem Fall beträgt der Grenzabstand 0,50 m. Liegt angrenzend ebenfalls eine Waldfläche, so ist kein gesonderter Abstand erforderlich.
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(Folge 11-2023)