Der Standort der Buchenhecke hängt davon ab, welche Funktion sie erfüllen soll und wo Ihr Grundstück liegt – im Außenbereich oder baulichen Innenbereich. Soll die Buchenhecke die Funktion einer Einfriedigung erfüllen und liegen beide Grundstücke im baulichen Innenbereich, darf sie auf der Grenze angepflanzt werden. In allen anderen Fällen darf sie nur entlang der Grenze stehen.
Doch handelt es sich bei der Hecke, die der Nachbar pflanzen möchte, überhaupt um eine Grenzeinrichtung? Hiergegen spricht bereits die angegebene Höhe von 2,50 m. Ortsübliche Einfriedigungen sind in der Regel 1,20 bis 1,50 m hoch. Zudem können wir nicht beurteilen, welche baurechtlichen Eigenschaften die betroffenen Grundstücke haben.
Wir gehen deshalb davon aus, dass hier nicht die Vorschriften über Einfriedigungen auf der Grundstücksgrenze anzuwenden sind. Vielmehr dürfte die Hecke allenfalls entlang der Grundstücksgrenze zulässig sein. In diesen Fällen gelten für den Standort die Vorschriften der §§ 42 und 43 Nachbarrechtsgesetz NRW. Danach ist mit Hecken über 2 m Höhe ein Abstand von 1 m von der Grenze einzuhalten.
Handelt es sich bei Ihrem Grundstück zum Beispiel um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, beträgt der Mindestabstand 2 m. Der Abstand ist von der Seitenfläche der Hecke aus zu messen, die Ihrem Grundstück zugewandt ist.
Da es sich, wie vermutet, bei der Hecke nicht um eine gemeinsame Grenzeinrichtung handelt, muss der Nachbar alle erforderlichen Pflegeschnitte selbst durchführen oder auch veranlassen. Da der Mindestabstand (1 m) genügend Raum für die erforderliche Pflege lässt, muss der Nachbar Ihr Grundstück nicht betreten. Sie können ihm das Betreten also verbieten.