Wir gehen davon aus, dass Ihr Nachbar Wald angelegt hat, der mittlerweile zu einem geschlossenen Bestand herangewachsen sein dürfte. Die Anpflanzung ist offenbar bereits vor Jahren erfolgt. Bei der Neuanlage von Wald müssen insbesondere gegenüber benachbarten landwirtschaftlichen Flächen Grenzabstände eingehalten werden. So muss ein Streifen von 1 m Breite von jedem Baumbewuchs und ein weiterer Streifen von 3 m Breite von Baumbewuchs über 2 m Höhe freigehalten werden (§ 40 Abs. 1 NachbG NRW).
Diese Abstandsregelungen helfen Ihnen aber dann nicht mehr weiter, wenn die Anpflanzung vor mehr als sechs Jahren erfolgt ist. Nur wenn diese Frist noch nicht verstrichen ist, können Sie vom Nachbarn die Einhaltung der gesetzlichen Abstände verlangen.
Auch der Zaun hätte nicht auf der Grenze errichtet werden dürfen, da die Flächen in unterschiedlicher Weise bewirtschaftet werden. Eine Einfriedigung muss von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines in Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, 0,50 m zurückbleiben (§ 36 Abs. 2 NachbG NRW). Aber auch hier gelten Ausschlussfristen. So ist der Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedigung, mit der ein geringerer Abstand eingehalten wird, ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen drei Jahren nach der Errichtung Klage auf Beseitigung erhoben hat (§ 36 Abs. 4 NachbG NRW).
Sind die Fristen verstrichen, verbleibt Ihnen gleichwohl die Möglichkeit, sich mit Ihrem Nachbarn im Nachhinein auf die Einhaltung von Grenzabständen zu einigen. Hierzu raten wir Ihnen vor dem Hintergrund, da Wald erheblichen Schatten und damit Ertragseinbußen auf Ihrem Acker verursachen kann.
(Folge 11-2020)