Das Nachbarrechtsgesetz in NRW bestimmt Grenzabstände: Aufschichtungen, die nicht über 2 m hoch sind, haben einen Mindestabstand von 50 cm von der Grenze einzuhalten. Aufschüttungen, die höher als 2 m sind, müssen einen Abstand einhalten, der um so viel über 50 cm höher ist, als das Maß die Höhe von 2 m übersteigt. Ihr Nachbar hat diese Abstände bereits Mitte der 1980er-Jahre nicht eingehalten.
§ 50 des Nachbarrechtsgesetzes NRW bestimmt: Der Eigentümer eines Nachbargrundstückes, das unter Verletzung von vorstehenden Vorschriften zum Abstand beeinträchtigt wird, kann Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geltend machen. Zwar sieht das BGB eine Überbauvorschrift (§ 912 BGB) vor, diese gilt allerdings nur für den Überbau mit einem Gebäude. Die Auffüllung mit Boden zählt nicht dazu. § 1004 BGB sieht für solche Baumaßnahmen einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch unter anderem dafür vor, dass ein Grenzabstand verletzt wird. Nach dieser Vorschrift können Sie als Eigentümer die Beseitigung der Störung verlangen, wenn Sie sie nicht zu dulden haben.
Ihr Nachbar wird vermutlich vorbringen, dass Sie die Beeinträchtigung 30 Jahre geduldet haben und damit auch ohne ausdrückliche Erklärung in die Grundstücksnutzung eingewilligt haben. Zwar gibt es Rechtsprechung dazu, die besagt, dass längere Duldung noch nicht eine Einwilligung in jedem Fall bedeutet. Es ist aber immer auf den Einzelfall abzustellen.
Im Übrigen gelten die Verjährungsregelungen. Danach verjährt ein Beseitigungsanspruch grundsätzlich nach drei Jahren, beginnend mit der Anspruchsentstehung durch Beginn der Beeinträchtigung, auch wenn die Beeinträchtigung dauerhaft fortdauert.
Unter diesen Gesichtspunkten können wir Ihnen nicht raten, gegen den Nachbarn vorzugehen. Es wäre wohl sinnvoller, wenn Sie oder der Käufer den Bauplatz auf die Höhe des Nachbargrundstücks bzw. der Straße anpassen.
(Folge 21-2018)