Nach § 77 des Landeswassergesetzes Niedersachsen müssen Anlieger und Hinterlieger das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt. Entstehen durch die Arbeiten Schäden, hat der Grundstückseigentümer gegen den zur Unterhaltung verpflichteten Verband Anspruch auf Schadenersatz.
Das Gesetz sieht also grundsätzlich eine Duldungspflicht der Anlieger für das Aufbringen und Einebnen von Aushub durch den Wasserverband vor. Sofern Ihnen durch das Aufbringen Schäden entstanden sind, besteht eine Ersatzpflicht des Verbandes. Dieser Anspruch richtet sich nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften; die Höhe bemisst sich bei einer Fläche nach dem Wert der entzogenen Nutzung. Der Schadenersatzanspruch verjährt in drei Jahren nach Entstehung des Schadens und Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen.
Fraglich ist, ob und in welchem Umfang Ihnen ein Schaden entstanden ist und wann er eingetreten ist. Legt man hier die Durchführung der Arbeiten zugrunde, sind mittlerweile 50 Jahre verstrichen, damit ist längst die Verjährung eingetreten.
Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn der Schaden erst zum jetzigen Zeitpunkt bei der Neuaufforstung entstanden ist und die Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begänne.
Allerdings geht der im Landeswassergesetz vorgesehene Schadenersatzanspruch nicht auf Beseitigung des aufgebrachten Aushubes, er ist von den Anliegern zu dulden. Lediglich jene Schäden sind ersatzpflichtig, die sich nach dem Wert der entzogenen Nutzung bemessen. Das müssten Sie weiter aufklären. Ziehen Sie im Zweifel einen Anwalt zurate.