Das Nachbarrechtsgesetz NRW bestimmt in § 30 Folgendes: Derjenige, der den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muss einen solchen Grenzabstand einhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist. Bei der Bodenauffüllung ist ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten (§ 36 Abs. 2.).
Eine Ausnahme gilt dabei nur gegenüber Grundstücken, für die nach Lage, Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichem Gerät nicht in Betracht kommt. Sie bearbeiten Ihren Acker ja mit Maschinen. Somit steht fest: Der Nachbar durfte seine Fläche nicht bis an die Grenze mit Boden auffüllen, er hätte 0,50 m Abstand wahren müssen.
Allerdings müssen Sie eine Frist nach § 36 Abs. 4 Nachbarrechtsgesetz beachten: Sie müssen binnen drei Jahren nach der Bodenauffüllung Klage auf Beseitigung erheben. Danach ist der Beseitigungsanspruch erloschen.
(Folge 31-2018)