Wir gehen davon aus, dass die Scheunen bei der Errichtung den baurechtlichen Vorgaben, insbesondere, was den Standort anbelangt, entsprochen haben. Nach der Landesbauordnung NRW ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 3 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einzuhalten.
Vielleicht durfte der Nachbar die Scheunen auch ohne Genehmigung errichten. Die Genehmigungsfreiheit besteht dann, wenn es sich um Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstellen handelt, und, sofern sie im Außenbereich stehen, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen (§ 62 Abs. 1 BauO NRW).
Sollten die Scheunen hingegen baurechtswidrig errichtet worden sein, könnte die Behörde Maßnahmen gegen den Nachbar einleiten. Wir verstehen Ihre Anfrage allerdings so, dass Sie an solche Schritte nicht denken.
Als Nachbar sind Sie verpflichtet, konkrete Gefahren, die von Ihren Bäumen für das benachbarte Grundstück ausgehen, zu beseitigen. Sind Schäden an den Bäumen erkennbar nicht vorhanden, so brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Die bloße Tatsache, dass sich im Grenzbereich auf Ihrem Grundstück Bäume befinden, gibt keine Veranlassung, einzelne Bäume oder Teile davon zu beseitigen. Eine abstrakte Gefahr, die sich etwa aufgrund höherer Gewalt (Sturmereignis) realisieren könnte, reicht nicht aus, um von Ihnen ein jetziges Handeln zu verlangen. Konkrete Maßnahmen kann der Nachbar nur anmahnen, wenn tatsächlich eine Gefahr besteht. Wir können aber nicht abschließend beurteilen, ob das Loch im Baum die Standsicherheit bedroht. Diese Frage wird Ihnen nur ein Baumsachverständiger vor Ort verlässlich beantworten können.
Grundsätzlich kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht als Baumbesitzer nach, wenn Sie Ihre Buchen an der Grenze regelmäßig kontrollieren und Gefahren, etwa trockene Äste, beseitigen.
(Folge 19-2019)