Sie haben dem Nachbarn die Durchleitung wahrscheinlich unentgeltlich gestattet. Deshalb dürfte ein Leihvertrag vorliegen. Dass der Nachbar verstorben ist, ändert nichts an dem Rechtsverhältnis, denn aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge besteht Ihr Vertrag nunmehr mit dem oder den Erben.
Wird das Anwesen verkauft, geht der Vertrag nicht mit über. Denn mit dem Käufer bestände ein solcher Gestattungsvertrag nicht, weil die Leitung nicht durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch abgesichert worden ist.
Daher müsste der Käufer bestrebt sein, mit
Ihnen einen neuen Gestattungsvertrag abzuschließen. Gelingt das nicht, können Sie verlangen, dass er die Leitung aus Ihrem Acker entfernt.
Dasselbe gilt derzeit: Sie können den Leihvertrag, den Sie 1992 abgeschlossen haben, jederzeit kündigen, wenn eine Zeit für die Rückgabe nicht bestimmt wurde. Daher könnten Sie auch jetzt noch die Gestattung der Abwasserdurchleitung beenden, falls sich aus Ihren mündlichen Absprachen mit dem verstorbenen Nachbarn nicht etwas anderes ergab.
Das heißt aber noch nicht, dass Sie auch die Entfernung der Leitung verlangen können. Zwar steht Ihnen nach § 1004 BGB ein solcher Anspruch grundsätzlich zu, weil die Leitung Ihr Eigentum beeinträchtigt. Jedoch ist der Aufwand ganz erheblich. Gerichte gehen unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon aus, dass Sie eine Entfernung nur verlangen können, wenn dafür ein berechtigter Grund besteht; wenn Sie die Leitung etwa bei der Bewirtschaftung oder bei einer geplanten Baumaßnahme stört.
Die Verlegung der Leitung durch Ihren Acker führt zu einer Wertminderung. Dies wird im Allgemeinen dadurch ausgeglichen, dass Sie – im Bereich des Schutzstreifens der Leitung – mit 20 % des Verkehrswertes des Bodens entschädigt werden. Liegt keine gesetzliche Duldungspflicht vor (das ist hier der Fall), können Sie den „Gestattungspreis“ frei aushandeln, was oft auf eine einmalige Zahlung von 10 bis 15 € pro lfd. m hinausläuft; in anderen Fällen wurden auch jährliche Zahlungen von etwa 1 € pro lfd. m vereinbart.
Sie sollten mit den Erben des Nachbarn einen Gestattungsvertrag schließen. Er sollte Regelungen über den exakten Verlauf der Leitung, eine Haftungsfreistellung sowie konkrete Absprachen über das Entgelt und die Dauer des Vertrages enthalten.
(Folge 46-2017)