Der Weg wird damals aufgrund eines Beschlusses im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens entstanden sein. Er steht im Eigentum der Teilnehmergemeinschaft (TG) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Vermutlich handelt es sich um einen öffentlichen Weg.
Die gesetzlichen Grenzabstände zwischen Bäumen, Sträuchern und Hecken gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken greifen nicht, wenn sich die Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden. Zu den Verkehrsflächen gehören neben der Fahrbahn auch die Seitenstreifen, Bankette und unter Umständen parallel verlaufende Gräben.
Dennoch haben Sie als Eigentümer der angrenzenden Flächen Rechte, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben. So sind auch bei Straßenbegleitgrün die Interessen des Nachbarn an einer ungehinderten Bewirtschaftung seiner Flächen zu berücksichtigen. Ist die Bewirtschaftung aufgrund eines Überhangs mit landwirtschaftlichem Gerät nicht bis an die Flurgrenze möglich, hat der betroffene Flächeneigentümer grundsätzlich einen Beseitigungsanspruch gegenüber dem Eigentümer der Pflanzen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Nachbar den Überhang dulden muss, etwa, wenn die Benutzung des Grundstücks hierdurch nicht oder kaum beeinträchtigt wird. Eine solche Duldungspflicht sehen wir hier allerdings nicht.
Die TG ist für die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen zuständig. Hierzu gehört auch die Beseitigung von Störungen, die sich auf den benachbarten Flächen realisieren. Sie können deshalb gegenüber der TG die Beseitigung der Äste verlangen. Dies können Sie unabhängig davon geltend machen, ob Sie selbst Mitglied der TG sind. Der Störungsbeseitigungsanspruch ist ein zivilrechtlicher Anspruch, den Sie hier gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach § 1004 BGB stellen.
Den Flugsamen der Ahornbäume müssen Sie wahrscheinlich dulden. Es handelt sich um eine ortsübliche Erscheinung der Natur. Sie ist für den Nachbarn nur dann unzumutbar, wenn er in einem besonderen Maße an der Bewirtschaftung seiner Flächen gehindert wird oder hierdurch besondere Schäden an Grund und Boden eintreten. In Einzelfällen ist dies zwar bei Hereinwachsen von Wurzeln in angrenzendes Mauerwerk bejaht worden. Vorliegend besteht aber keine vergleichbare Gefahrensituation, die ein Vorgehen gegen die TG rechtfertigen würde.
Vereinbaren Sie mit dem TG-Vorstand einen Ortstermin und versuchen Sie, die Streitpunkte zum Überhang einvernehmlich zu lösen.
(Folge 43-2018)