Es gibt Musterpachtverträge, die auch die Zahlungsansprüche berücksichtigen. Sie sind zum Beispiel im Internet zugänglich. Angesichts der großen wirtschaftlichen Bedeutung der Verpachtung von Nutzflächen sollten Sie sich aber beraten lassen. Dann wird für Sie ein individueller Vertrag erstellt. Sind Sie Mitglied des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes, können Sie sich dort beraten lassen. Sie können sich aber auch an einen im Pachtrecht versierten Anwalt wenden.
Die bisherigen Zahlungsansprüche (ZA) sind am 31. Dezember 2014 erloschen. 2015 werden dem Bewirtschafter neue ZA zugeteilt, und zwar aufgrund eines Antrages, der bis zum 15. Mai 2015 bei der Landwirtschaftskammer NRW zu stellen ist.
Wollen Sie bei Pachtende die ZA, die dem Pächter zugeteilt wurden, übertragen erhalten, so können Sie dies im Pachtvertrag regeln. Dabei ist zu beachten, dass die ZA nicht bestimmten Flächen zugeordnet sind. Sie müssen lediglich vereinbaren, dass eine der Hektarzahl der überlassenen Pachtfläche entsprechende Anzahl an ZA zu übertragen ist. Eine Übertragung von ZA ist nur an Betriebsinhaber möglich. Wenn Sie selbst die Landwirtschaft nach Pachtende nicht wieder aufnehmen wollen, sollten Sie vereinbaren, dass der alte Pächter die ZA an eine Person überträgt, die Sie bestimmen, etwa den Nachpächter der Flächen.
Sie sollten auch noch regeln, dass der Pächter verpflichtet ist, die ZA während der Laufzeit des Pachtvertrages zu erhalten und jährlich zu aktivieren. Ferner sollte im Pachtvertrag stehen, dass der Pächter bei Pachtende an der Übertragung der ZA aktiv mitzuwirken hat.
Die Pachtverträge sollten Sie der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer anzeigen.