Die Zahlungsansprüche im Jahr 2015 werden an den tatsächlichen Flächenbewirtschafter, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen der bewirtschafteten Flächen, ausgegeben. Im Ihrem Fall muss also der Pächter 2015 einen entsprechenden Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen stellen. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Anzahl der ausgegebenen Zahlungsansprüche nach der tatsächlich beihilfefähigen Fläche bemisst und nicht zwingend an der Flächenangabe von Pachtverträgen oder Katasterauszügen. Verpflichtet sich der Pächter aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung im Pachtvertrag die Zahlungsansprüche bei der Pachtrückgabe an den Verpächter zu übertragen, sollte geprüft werden, ob die entsprechenden Formulierungen im Pachtvertrag auch noch aufgrund der neu ausgeteilten Zahlungsansprüche rechtlich Bestand haben.
Die Zahlungsansprüche werden sich hinsichtlich Acker- und Grünland ab dem Jahr 2015 nicht mehr unterscheiden. Die genaue Höhe des Zahlungsanspruchswertes wird zukünftig aufgrund der neuen EU-Regelungen jährlich neu zu berechnen sein, Hochrechnungen gehen derzeit von einem Wert unter 300 € je Zahlungsanspruch bei der Basisprämie aus. Die Zahlungsansprüche sind Grundlage, um die Greeningprämie, die Umverteilungsprämie und gegebenenfalls weitere Zuschläge zu erhalten.