Im Außenbereich zählen Freizeiteinrichtungen wie Campingplätze zu den sonstigen Vorhaben. Dafür erhalten Sie aber in der Regel keine Genehmigung, da meist öffentliche Belange entgegenstehen. Allerdings genehmigen die Behörden landwirtschaftlichen Betrieben eine begrenzte Anzahl an Stellplätzen als „mitgezogene bodenrechtliche Nebensache“. Der Richtwert liegt bei drei Stellplätzen. Im Einzelfall können weitere Einschränkungen bestehen, zum Beispiel durch ausgewiesene Schutzgebiete, die das Einrichten auch von wenigen Stellplätzen untersagen. Fragen Sie dazu bei Ihrer Kommune nach.
Aber auch die maximal drei Stellplätze dürfen Sie nur gelegentlich, nicht aber dauerhaft als Stellplätze anbieten oder als solche zum Beispiel in Buchungsportalen bewerben. Denn auch dann würden sie als „Campingplatz“ gelten, wofür Sie ja in der Regel keine Genehmigung bekommen und den Sie daher nicht betreiben dürfen. An wie vielen Tagen genau Sie die drei Stellplätze (im Rahmen der „mitgezogenen bodenrechtlichen Nebensache“) anbieten dürfen, steht in der Genehmigung, die Sie von der Behörde dafür erhalten. Außerdem dürfen Sie lediglich den Stellplatz selbst mit eventuell noch Strom, aber ohne sonstige Versorgung wie Sanitäranlagen, WLAN oder Verköstigung zur Verfügung stellen.
Das ist insbesondere auch wichtig, wenn Sie statt Betriebs- oder Gartenfläche eine landwirtschaftliche Nutzfläche als Stellplatz nutzen und Ihre Prämien dafür nicht verlieren wollen. Denn die Vermietung eines Campingstellplatzes ist keine landwirtschaftliche Nutzung und damit nicht prämienberechtigt.
Gehört die Wiese zu Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb, sind die Mieteinnahmen einkommensteuerpflichtige Erträge aus Land- und Forstwirtschaft. Weil es sich um eine kurzfristige Vermietung von Stellplätzen (bis zu sechs Monate) handelt, sind aus den Mieteinnahmen 7 % Umsatzsteuer abzuführen. Zur begünstigten Vermietung gehört übrigens auch die Lieferung von Strom. Spiegelbildlich besteht aus den Aufwendungen für den Stellplatz, zum Beispiel für den Aufwand für die Befestigung des Platzes und für den Strombezug, Vorsteuerabzug.
(Folge 25-2021)