Das Wohnungsrecht ist in § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es beinhaltet „das Recht …, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.“ Der Berechtigte ist befugt, „seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.“
Bezieht sich das Wohnungsrecht nur auf einen Teil eines Gebäudes, darf der Berechtigte „die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen“. In der Regel wird das Wohnungsrecht unentgeltlich gewährt. Ihre neue Ehefrau als Berechtigte müsste also keine „Miete“ zahlen.
Sie sollten aber die Nebenkosten regeln. Oft ist das Wohnungsrecht nebenkostenfrei, was für Spannungen sorgen kann. Strom, Wärme, Wasser, Abwasser, Müllentsorgung, Telefon usw. können hohe Kosten verursachen. Ihre zweite Ehefrau ist nicht die Mutter der zukünftigen Hauseigentümer. Deshalb können Spannungen auftreten. Sie sollten daher überlegen, in welchem Umfang die zukünftigen Hauseigentümer verpflichtet sein sollen, auch die Nebenkosten zu tragen. Manchmal ist zu empfehlen, dass der Berechtigte die Nebenkosten selbst trägt. Viele ältere Menschen haben es gern warm in der Wohnung. Dann kann es Streit über die hohen Kosten etwa fürs Heizöl geben.
Wie ist Ihre neue Ehefrau finanziell abgesichert? Vielleicht bezieht sie selbst eine schöne Rente oder Pension, sodass sie die Nebenkosten selbst tragen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten Sie Ihre Erben verpflichten, Ihrer zukünftigen Ehefrau eine monatliche Barrente zu zahlen. Von diesem Geld könnte sie dann auch die Nebenkosten selbst tragen.
Üblicherweise trägt der Berechtigte die Kosten für Schönheitsreparaturen selbst. Er muss sich dann nicht mit dem Eigentümer streiten, ob und wann er die Tapete wechseln will. Die übrigen Reparatur- und Instandsetzungskosten trägt in der Regel der Eigentümer. Doch auch hier kann es angezeigt sein, dass der Berechtigte Kleinreparaturen (bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr) selbst trägt.
Das Wohnungsrecht wird als „beschränkt persönliche Dienstbarkeit“ im Grundbuch eingetragen. Diese Absicherung ist wichtig und üblich. Sie sollten darauf achten, dass die Dienstbarkeit im Grundbuch vor allen anderen Rechten eingetragen wird, sodass selbst im Versteigerungsfall Ihre zukünftige Ehefrau nicht damit rechnen muss, ihr Wohnungsrecht zu verlieren.
(Folge 45-2019)