Vorab ist zu beachten, ob die ausgeförderte WEA eine Einspeisevergütung als „Anschlussförderung“ in Anspruch nimmt (§ 21 Abs. 1 Nr. 3a EEG 2021). Wäre dies der Fall, muss dem Netzbetreiber grundsätzlich der gesamte von der WEA erzeugte Strom zur Verfügung gestellt werden, der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und durch ein Netz durchgeleitet wird. Unter dieser Maßgabe ist der Eigenverbrauch bzw. die Drittbelieferung nur sehr eingeschränkt bis nicht möglich.
Zähl- und Messkonzept entwickeln
Nimmt die WEA hingegen keine Anschlussförderung in Anspruch, ist es grundsätzlich möglich, den Strom teilweise zum Eigenbedarf und teilweise für die Belieferung eines oder mehrerer Dritter, hier der Mieter, zu nutzen. Es muss in diesem Fall jedoch ein Zähl- und Messkonzept entwickelt und mit dem Netzbetreiber abgestimmt werden, um die unterschiedlichen Stromflüsse voneinander abzugrenzen. Dies ist zum einen wichtig, um die Abrechnung mit den Mietern korrekt erstellen zu können, zum anderen, um die Strommengen mit den korrekten EEG-Umlagesätzen zu bepreisen.
EEG-Umlagepflicht
Denn die Belieferung der Mieter ist 100 % EEG-umlagepflichtig, wohingegen für die Eigenversorgung ein verringerter EEG-Umlagesatz zu veranschlagen ist. In steuerrechtlicher Hinsicht ist einiges zu beachten: So sind Drittbelieferungen grundsätzlich stromsteuerpflichtig, abhängig von der installierten Leistung der WEA und der Entfernung der Belieferungsstellen kommt aber eine Stromsteuerbefreiung in Betracht. Überdies wird seitens des Liefernden regelmäßig eine Versorgererlaubnis benötigt, die beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen ist.
Plichten für Anlagenbetreiber
Abschließend aber noch der „zarte Hinweis“, dass sich der Anlagenbetreiber, der eine Drittbelieferung vornimmt, zahlreichen Pflichten aussetzt: Es handelt sich dabei um die Pflichten als Energieversorger nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), den Versorgerpflichten nach dem Stromsteuergesetz (StromStG), den Versorgerpflichten nach dem EEG und den Versorgerpflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung. Es empfiehlt sich, hier einzelfallbezogenen Rechtsrat einzuholen, um nicht in eine der zahlreichen Fallstricke zu tappen.
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