Wochenblatt-Leser Felix H. in I. fragt: Die Deutsche Funkturm GmbH will auf meinem Acker einen 35 bis 40 m hohen Betonmast als Funkturm bauen. Es wird eine Fläche von 150 m2 beansprucht. Der Vertrag läuft über 15 Jahre und enthält eine Entschädigung von 2200 € jährlich. Ist diese Entschädigung angemessen und zeitgemäß?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Der Markt für Mobilfunktürme ist äußerst intransparent, für die Höhe der Miete pro Jahr gibt es keine einheitlichen Vorgaben. Die Mieten schwanken sehr stark, abhängig natürlich davon, wie viele Nutzer sich im Einzugsbereich des Funkmastes aufhalten. So fällt die Miete deutlich höher in Innenstädten aus als auf dem Land, an befahrenen Straßenkreuzungen bzw. Autobahnen höher als auf Landstraßen. Es gibt auch „weiße Flecken“ in Deutschland, wo sehr wenig Handynutzung und Datenverkehr stattfindet, sodass sich für die Mobilfunkunternehmen die Anmietung eines Funkmastes kaum lohnt. Die Errichtung eines Funkmastes kann in solchen Fällen durch den Staat (Mobilfunk-Infrastruktur-Gesellschaft; MIG) gefördert werden, die Miete für den Grundeigentümer fällt dann sehr gering aus.
Daher können wir nicht beurteilen, ob die angebotene Miete von 2200 € jährlich angemessen ist. Im Allgemeinen aber gilt die Empfehlung, unter einem Betrag von 3000 € pro Jahr einen Mietvertrag nicht abzuschließen. Wie gesagt: Sofern der Standort interessant ist, können Sie auch eine deutlich höhere Miete erzielen.
Wichtige Punkte beachten
Aber die Miete ist nicht der einzige Punkt in einem Gestattungsvertrag, der wichtig ist. Beachten Sie darüber hinaus folgende Punkte:
- Die Laufzeit des Vertrages sollte nicht zu lang sein. Sie müssen den Vertrag genau prüfen, denn oft werden zugunsten des Mastbetreibers einseitige Verlängerungsoptionen vereinbart, sodass die Vertragslaufzeit sich auf 20 oder gar 30 Jahre verlängern kann. Bei einem freistehenden Funkturm sollte die Vertragslaufzeit höchstens 15 bis 20 Jahre ausmachen.
- Wichtig ist eine Haftungsregelung, wonach der Standortbetreiber verschuldensunabhängig für Schäden durch den Masten und den Funkbetrieb aufkommen muss. Dies wird oft von Funkmastbetreibern vermieden. Der Deutsche Bauernverband hat mit dem Funkmastbetreiber Vantage Towers AG einen Mustervertrag abgestimmt, der eine entsprechende Haftungsfreistellung beinhaltet.
- Wichtig ist auch eine Rückbausicherheit. Der Standortbetreiber muss sich verpflichten, nach Vertragsende den Masten und alle Leitungen vollständig wieder abzubauen und die Fläche in einen Zustand zurückzuversetzen, der für eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist. Damit dies gewährleistet ist, sollte dies durch eine Bürgschaft einer seriösen Bank hinterlegt werden. Auch dies sieht der Mustervertrag mit Vantage Towers AG vor.
Vor Abschluss des Vertrages sollten Sie sich bei Ihrem WLV-Kreisverband beraten lassen.
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(Folge 42-2022)