Grundsätzlich sollte jede Vertragspartei ihr Eigentum selbst versichern, um im Schadensfall Konflikte zu vermeiden.
Der Eigentümer sollte sein Gebäude gegen Feuer und Sturm zum gleitenden Neuwert versichern, wenn er das Gebäude nach einem Schaden wieder aufbauen will. Falls er das Gebäude nach einem Schaden nicht mehr benötigt oder nicht mehr wieder aufbauen will, kann er das Gebäude auch zum Zeitwert versichern oder unversichert lassen.
Der Pächter eines Gebäudes sollte sein Inventar und eingebaute Gegenstände (wie Photovoltaik-Anlagen) gegen Feuer und Sturm versichern.
Als Verpächter sollten Sie gegebenenfalls darauf achten, dass der Pachtvertrag nach einem Brandschaden endet. Ist im Pacht- oder Mietvertrag für ein Gebäude keine besondere Bestimmung enthalten, sind die Kosten für die Gebäudeversicherung in der vereinbarten Pacht enthalten. Der Verpächter kann diese Kosten also nicht zusätzlich umlegen.