Wochenblatt-Leser Walter N. in S. fragt: Auf unserer verpachteten Fläche stand im Frühjahr an drei Stellen Wasser. Daher wollen wir jetzt schauen, ob die Dränage zusitzt oder eventuell neue Dränagerohre verlegt werden müssen. Wer müsste diese Arbeit erledigen, Pächter oder Eigentümer? Wer trägt die Kosten? Zudem vermute ich, dass der Pächter die Dränage beim Fahrspur-Lockern beschädigt hat. Wenn ja: Hätte ich Schadenersatzansprüche?
Rechtsanwalt Hubertus Schmitte, WLV, kann informieren: Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zur vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Weiter heißt es dazu im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 586): „Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen.“
Verpächter muss Pachtsache erhalten
Daraus ergibt sich, dass die Pflicht, die Pachtsache zu erhalten bzw. instandzusetzen, grundsätzlich bei dem Verpächter liegt, der Pächter aber eine Ausbesserungspflicht hat. Diese umfasst die laufenden Wartungs- und Pflegearbeiten, Schönheitsreparaturen und Maßnahmen wegen laufender Witterungseinflüsse. Insoweit ist die Erhaltungspflicht des Verpächters eingeschränkt.
Es bleibt aber dabei, dass den Verpächter die Pflicht trifft, die Ausbesserungen vorzunehmen, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände notwendig werden oder die grundsätzlicher Art sind, also über die laufende Wartung und Pflege hinausgehen.
Pächter muss Dränage warten
Bezogen auf die Dränage bedeutet dies, dass der Pächter die Pflicht hat, die Dränage zu warten. Wird festgestellt, dass die Dränage zusitzt, liegt die Pflicht zur Freispülung der Dränage beim Pächter. Wird aber festgestellt, dass die Dränage zerstört ist, beispielsweise weil sie sehr alt ist, muss der Verpächter die Wiederinstandsetzung übernehmen. Das bedeutet, dass er die Kosten zu tragen hat, ebenso wie die Arbeit, es sei denn, er lässt die Arbeit durch eine Fremdfirma ausführen.
Schadenersatz bei beweisbarem Verschulden
Könnten Sie beweisen, dass die Dränage durch den Pächter beschädigt wurde, so kann der Pächter schadenersatzpflichtig sein. Das setzt voraus, dass er den Schaden durch sein Handeln verursacht hat und ihn auch ein Verschulden trifft.
Sicherlich war dem Pächter die Dränage bekannt, auch wo und wie tief sie liegt, weil Sie ihm dies bei Pachtbeginn erläutert haben. Dann hätte er dies beim Lockern der Fahrspuren beachten müssen.
Räumt er also ein, dass er die Dränage beschädigt hat oder können Sie dies beweisen, trifft ihn eine Schadenersatzpflicht, weil er den Schaden ursächlich herbeigeführt hat und dies in Kenntnis der Dränage auch hätte vermeiden können. In diesem Fall hat er die Reparaturkosten zu übernehmen.
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(Folge 44-2022)