Zuständig für den Mist sind allein Ihre Pächter, denn sie bewirtschaften das Land und halten die Pferde. Indem Sie den Pachtvertrag abgeschlossen haben, haben Sie das Besitzrecht an Ihrer Weide für die Dauer des Vertrages verloren. Zwar sind Sie weiter der Eigentümer, doch durch Abschluss des Pachtvertrages überlassen Sie den Pächtern die Nutzung der Fläche. Damit sind die Pächter auch verantwortlich, alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, die sich auf die Bewirtschaftung beziehen.
Das sind zunächst die Vorgaben zum Düngerecht. Sie beziehen sich auf den Betriebsinhaber („eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält“).
Der Aspekt der Lagerung von Festmist über mehrere Monate auf einer landwirtschaftlichen Fläche fällt eher unter den Bereich der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV). Danach müssen ortsfeste Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Eine ortsfeste Anlage liegt vor, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem bestimmten Ort betrieben wird. Somit sollten Sie Ihren Pächtern dringend raten, den Festmist auf keinen Fall länger als ein halbes Jahr etwa in der Ecke der Weide zu lagern.
Beziehen Ihre Pächter Direktzahlungen, gilt für sie auch die „Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung“: Sie enthält in § 4 Vorschriften zum Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung. Nach § 4 Abs. 5 „darf Festmist nur auf landwirtschaftlichen Flächen nicht länger als sechs Monate und nur so gelagert werden, dass keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit durch Austreten von Sickersäften zu besorgen ist. Der Platz, auf dem der Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert wird, ist jährlich zu wechseln“.
(Folge 23-2018)