Welche Nebenkosten darf der Vermieter umlegen?

Leserfrage: Welche (Kauf-)Nebenkosten kann ich als Vermieter umlegen?

Wochenblatt-Leser Michael D. in R. möchte eine Wohnung vermieten. Welche Kosten lassen sich als Mietnebenkosten umlegen? Darf der Vermieter den Erbbauzins in der Nebenkostenabrechnung abrechnen? Gibt es Kosten, die nicht umgelegt werden können? Inwieweit sind die Kaufnebenkosten steuerlich abzugsfähig?

Auf Nachfrage von Rebecca Kopf, Redaktion, erklärt Julia Wagner, Leiterin Zivilrecht, Haus & Grund Deutschland, zu den umlagefähigen Mietnebenkosten: „Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.“ Zur Vereinbarung und Abrechnung von Betriebskosten gibt es Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Umlagefähig sind:

Laufende öffentliche Lasten wie kommunale Grundsteuern,
Verbrauch des Wassers/Warmwassers,
Kosten der Wasserversorgung, Grundgebühren, Wartungs- und Betriebskosten sowie Eichkosten der Wasserzähler,
Verbrauch der Energie, Kosten für den Heizungsbetrieb, Reinigung, Wartung,
Kosten für Strom, Wartung und Überwachung...