Wochenblatt-Leser Konrad G. in A. fragt: Vor zwei Jahren ließ ich neue Dachrinnen an die Scheune anbringen. Kürzlich stellte ich fest, dass mehr als 2 cm Wasser in der Dachrinne steht, ohne das es abläuft. Was kann ich von dem Dachdecker-Unternehmen verlangen?
Stefan Schomakers, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Grundsätzlich gehen wir zunächst davon aus, dass Sie auch nach Ablauf von zwei Jahren noch Mängelhaftungsansprüche aus dem abgeschlossenen Werkvertrag mit dem Handwerker gemäß §§ 634 ff. BGB (§ 634a Abs. 1 Nr. 2) geltend machen können. Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Mangel gegeben ist.
Keine Vorgaben für Dachrinnen
Dies erscheint hier fraglich. Es gibt für das Anbringen von Dachrinnen im Grunde genommen keinerlei Vorgaben bezüglich des einzuhaltenden (Mindest-)Gefälles, soweit dies nicht etwa vertraglich explizit vereinbart wurde. Nicht selten werden Dachrinnen (aus optischen Gründen) waagerecht zum Dach, das heißt ohne Gefälle, angebracht. Sofern die Dachrinne mit einem Gefälle angebracht wird, liegt dieses häufig bei rund 1 bis 3 mm pro laufendem Meter Dachrinne, damit das Wasser möglichst rückstandslos abfließen kann. Für die Selbstreinigung sollten es mindestens 5 mm Gefälle sein.
Aber auch ohne kontrolliertes Gefälle entstehen Probleme jedoch in der Regel erst dann, wenn die Dachrinne mit einem „negativen Gefälle“ angebracht wurde, sodass das Wasser überhaupt nicht abfließen kann und es dadurch gegebenenfalls zu weiteren Schäden an der Dachkonstruktion kommt. Dann wäre die Funktion der Dachrinne derart beeinträchtigt, dass ein Mangel vorliegt, sodass dann auch eine Nachbesserung erfolgen müsste. Dies scheint bei Ihnen jedoch nicht der Fall zu sein. Das Regenwasser scheint ordnungsgemäß abgeführt zu werden. Auch wenn eine Restwassermenge in Höhe von rund 2 cm in der Dachrinne verbleibt.
Nachbesserung ermöglichen
Sollten Sie jedoch bereits Beeinträchtigungen festgestellt haben, sollten Sie den ausführenden Handwerker zumindest einmal darum bitten, dass er sich die Angelegenheit anschaut. Sollte dieser dazu bereit sein, kann gegebenenfalls vor Ort eine Nachbesserung eingeleitet werden. Sollte der Handwerker der Auffassung sein, eine Nachbesserung sei nicht nötig, sollte dieser Ihnen schriftlich bestätigen, dass keine Beeinträchtigungen durch die Wasserrückstände zu erwarten sind. Sollten dann Folgeschäden entstehen, können Sie den Handwerker entsprechend zur Nachbesserung auffordern.
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(Folge 41-2022)