Die Aussage des Unternehmers, dass es sich bei der gelösten Fuge um eine Wartungsfuge handele, dürfte grundsätzlich nicht zu beanstanden sein. Wartungsfugen sind solche, die dauerhaft einer hohen Beanspruchung durch physikalische oder chemische Einflüsse in Verbindung mit Feuchtigkeit ausgesetzt sind und deshalb häufiger überprüft bzw. gewartet werden sollten.
Allein diese Feststellung bedeutet aber nicht, dass sich der Unternehmer pauschal auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen kann. Denn grundsätzlich gilt auch hier, dass Sachmängelhaftungsansprüche im Rahmen des abgeschlossenen Werkvertrages zur Errichtung der Fahrsiloanlage in Betracht kommen, es sei denn, Auftraggeber und Unternehmer haben diese ausgeschlossen. Ihre diesbezüglichen Ansprüche sind auch noch nicht verjährt.
Vorliegend kommt es darauf an, ob der Unternehmer die Fuge fachgerecht verlegt hat und von daher der jetzige Schaden allein auf die äußeren Einflüsse (Nutzung) zurückzuführen ist. Dies müsste im Zweifel ein Gutachter feststellen.
Wurde die Fuge ordnungsgemäß angebracht, können Sie jedenfalls dann keine Sachmängelansprüche stellen, wenn Sie der Unternehmer darauf hingewiesen hat, dass die Fugen in regelmäßigen Abständen zu warten sind. Nicht selten werden dazu auch explizit Wartungsvereinbarungen getroffen.
Prüfen Sie die Vertragsunterlagen zur Errichtung der Fahrsiloanlage und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, ob dort etwas zu Wartungsfugen vereinbart ist. Aus Kostengründen (Gutachter, Anwalt, Gericht) sollten Sie versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit dem Hersteller zu finden, zumal sich die Fuge bereits bei der ersten Entnahme des Maises gelöst hat. Das lässt vermuten, dass die Fuge mangelhaft verlegt wurde. Sicher erscheint dies jedoch nicht. Ein Prozessrisiko dürfte für beide Seiten bestehen. Eine Lösung könnte so aussehen, dass sich beide Parteien die Kosten für die Nachbesserung teilen.
(Folge 15-2021)