Liegt ein Sachmangel vor, muss der Verkäufer vorrangig nachbessern oder nachliefern. Ihr Händler hat mehrfach versucht, den Defekt zu beheben. Schlagen Nachbesserungsversuche mindestens zweimal fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Problematisch dürfte in Ihrem Fall aber die Frage der Verjährung sein. Grundsätzlich verjähren Gewährleistungsansprüche zwei Jahre nach Übergabe der Kaufsache. Landmaschinenhändler haben diese Frist in aller Regel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf ein Jahr verkürzt. Die Frist dürfte in Ihrem Fall längst abgelaufen sein.
Hat der Verkäufer bei Übernahme der Reparaturversuche seine Pflicht zur Nacherfüllung in Bezug auf die Klimaautomatik jedoch ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt, dann hätte die Gewährleistungsfrist jeweils von vorne begonnen. Dem Händler eine solche Anerkennung nachzuweisen, ist erfahrungsgemäß meist sehr schwer, es sei denn, er hat den Mangel ausdrücklich zugestanden oder man kann wegen der Höhe der Kosten, der Dauer der Reparatur oder sonstiger Umstände auf ein solches Anerkenntnis schließen. Sie sollten prüfen, ob und welche Anhaltspunkte oder Beweise Sie hierzu haben.
Hat der Verkäufer lediglich aus Kulanz gehandelt, hat die Gewährleistungsfrist nicht von Neuem begonnen und Sie können keine Ansprüche mehr geltend machen.
Liegen die Voraussetzungen vor, könnten Sie alternativ zum Rücktritt auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen. War der Mangel an der Klimaautomatik mit Blick auf den gesamten Schlepper nur unerheblich, so kann dies sogar dazu führen, dass der Rücktritt ausgeschlossen ist und nur Minderung in Betracht kommt.
Sollten Sie vom Vertrag zurücktreten, gilt Folgendes: Der Händler kann Ersatz von Ihnen dafür fordern, dass Sie den Schlepper etwa zweieinhalb Jahre in Gebrauch hatten.
(Folge 19-2018)