Wochenblatt-Leserin Angelika V. fragt: Wir haben Grünland verpachtet und fristgerecht zu Ende Dezember 2022 gekündigt. Der Pächter stellte die Pachtzahlungen bereits Ende September ein und hat für Oktober und November nicht mehr gezahlt. Mit Dezember rechne ich ebenfalls nicht. Was kann ich tun?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Aufgrund des Landpachtvertrages hatte Ihr Pächter einen rechtlichen Anspruch darauf, dass Sie ihm das Land zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung überlassen. Dies ergibt sich aus § 586 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie als Verpächter hingegen haben Anspruch auf Zahlung des Pachtzinses (§ 581 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Mahnbescheid erwirken
Folglich können Sie die auf die Monate Oktober bis Dezember 2022 entfallende Pacht weiterhin verlangen. Zahlt Ihr Pächter nicht, können Sie beispielsweise einen Mahnbescheid gegen ihn erwirken und dann mit einem Vollstreckungsbescheid Ihre Geldforderung gegen ihn mithilfe eines Gerichtsvollziehers durchsetzen. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den ausstehenden Betrag sofort einzuklagen. Zuständig ist das Landwirtschaftsgericht beim örtlichen Amtsgericht.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Entstehung des Anspruchs, sodass ab Ende 2025 der Pächter die Zahlung mit Verweis auf die Verjährung verweigern könnte.
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(Folge 48-2022)