Für Bezieher von Betriebsprämie ist das Beseitigen von Landschaftselementen (LE) verboten. Werden sie dennoch entfernt oder teilbeseitigt, muss die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen umgehend informiert werden. Im Falle vorsätzlichen Handelns Dritter empfiehlt sich eine unverzügliche Anzeige bei der Polizei.
Die von Ihnen beschriebene ungenehmigte Beseitigung durch Ihren Verpächter wirkt sich unmittelbar auf die flächenbezogenen Direktzahlungen aus: Diese werden entsprechend der festgestellten Abweichung gekürzt, was zu einer Rückforderung führen kann. Sie können sich in diesem Falle nur auf dem zivilrechtlichen Wege gegenüber dem Dritten schadlos halten (hier: Klageverfahren gegen den Verpächter).
Da die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen antragstellerbezogen ist, käme es zu keiner zusätzlichen Prämienkürzung aufgrund eines CC-Verstoßes, wenn Sie nachweislich keine Kenntnis von dem widerrechtlichen Handeln des Verpächters hatten. Das ist glaubhaft, wenn Sie umgehend Anzeige bei der Polizei erstatten und es keinerlei Hinweise auf eine eventuelle Eigenbeteiligung gibt.
Sollte der Verpächter ebenfalls Antragsteller von Agrarzahlungen sein, wäre ihm der CC-Verstoß anzulasten und würde sich auf die zu gewährenden Prämienzahlungen auswirken.
Das nicht mehr vorhandene Landschaftselement muss aus dem Sammelantrag gestrichen werden. Problematisch wird es, wenn einzelne LE auch als ökologische Vorrangfläche dienen, entfernt wurden und die zu erbringende Quote von 5 % der Ackerflächen nicht mehr erreicht wird. Ein dadurch entstehender Schaden kann nur auf dem zivilrechtlichen Weg durch den Verursacher ausgeglichen werden.