Sie könnten Nachbesserung fordern, wenn die Trapezbleche einen Sachmangel haben. Ein Werk ist dann frei von Mängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist nichts vereinbart, ist ein Werk frei von Mängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich sind und die der Besteller von daher erwarten kann.
In Ihrem Fall könnte eine „Farbbeschaffenheitsvereinbarung“ in Bezug auf die Farbe getroffen worden sein. Die Farbwahl RAL 7016 bedeutet anthrazit-grau.
Sie berichten, dass vertraglich der Farbton RAL 7016 oder eine „gleichwertige Farbe“ vereinbart war. Doch was bedeutet „gleichwertig“? Dies ist Auslegungssache. Wir gehen davon aus, dass Sie zumindest eine von der Qualität her gleichwertige Farbe mit zumindest ähnlichem Farbton erwarten durften. Ein fester Anspruch auf die konkrete Farbe RAL 7016 bestand jedenfalls nicht.
Rechtlich stellt die optisch deutlich sichtbare Farbabweichung einen Sachmangel dar, auch wenn die Farbabweichung keine Auswirkung auf die Funktion des Daches hat. Einen ähnlichen Fall hat das Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 27. September 2013, Az. 10 U 9/2013, entschieden. Dort ging es um Farbabweichungen bei verlegten Terrassendielen aus einer Charge. Hier hat das Gericht Nachbesserungsansprüche bejaht.
Weisen Sie den Bauunternehmer auf das Urteil hin. Dennoch sollten Sie überlegen, wie wichtig Ihnen das Farbbild ist. Mit der Zeit wird die Farbabweichung durch die Witterung verblassen, andererseits ist der Aufwand für den Unternehmer hoch, wenn er die Bleche austauschen muss. Sie könnten versuchen, sich anderweitig mit dem Unternehmer zu einigen; er wird eventuell einen Preisnachlass akzeptieren, wenn Sie ihn auf die Rechtslage hinweisen.
Wollen Sie die Farbabweichung nicht akzeptieren, müssten Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen. Dabei gehen Sie ein Prozess- und damit Kostenrisiko ein. Das Zivilgericht wird wahrscheinlich einen Gutachter beauftragen und könnte am Ende die Auffassung vertreten, wonach die Farbabweichung durchaus üblich ist und keinen Sachmangel darstellt.
(Folge 16-2021)