Wochenblatt-Leser Lutz K. fragt: Die Telekom plant die Verlegung von drei parallel verlaufenden Leerrohren; Durchmesser etwa 10 cm. Sie bietet den Landeigentümern eine Entschädigung von 1 €/lfd. m an. Mir erscheint das zu wenig. Gibt es Richtsätze?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Da Sie von der Deutschen Telekom sprechen, gehen wir davon aus, dass es um die Verlegung von Lichtwellenleiterkabeln geht. Die Rechtslage ist in § 134 des Telekommunikationsgesetzes geregelt. Dort wird zwischen duldungspflichtigen Glasfaserkabeln und nicht duldungspflichtigen unterschieden. Dementsprechend unterschiedlich sind die Preise bei der Verlegung.
Eine Duldungsverpflichtung besteht für Lichtwellenleiterkabel, die auf bereits rechtlich gesicherten Leitungen verlegt werden. In der Praxis sind dies beispielsweise Gas- und Stromleitungen, bei denen ein Glasfaserkabel hinzugelegt wird. Ebenso duldungspflichtig ist der Eigentümer, wenn die Verlegung des Kabels ihn nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Wir wissen nicht, um welchen Fall es sich bei Ihnen handelt. Offenbar geht die Deutsche Telekom davon aus, dass Sie duldungspflichtig sind, entweder weil bereits eine rechtlich gesicherte Leitung besteht oder weil die drei Leerrohre, für die Glasfaserkabel Sie nicht unzumutbar beeinträchtigen.
Nicht alles duldungspflichtig
Eine unzumutbare Beeinträchtigung, die also nicht duldungspflichtig ist, besteht beispielsweise in folgenden Fällen:
- Es werden Stützpunkte an Gebäuden angebracht oder es werden Ausästungen vorgenommen;
- es wird ein Mast aufgestellt;
- das Kabel behindert die Bewirtschaftung eines Ackers wegen zu geringer Verlegungstiefe;
- es wird ein vorhandenes, dem Grundstückseigentümer selbst gehörendes Schutzrohr genutzt;
- es wird das Kabel eingepflügt oder eingegraben, wodurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nachhaltig reduziert wird, etwa weil die Rekultivierung Monate und Jahre dauert;
- der Bewirtschafter wird bei der Feldbestellung oder bei der Ernte gestört.
Eine zumutbare Beeinträchtigung ist es nach der Rechtsprechung auch, dass ein solches Glasfaserkabel im Boden ein erhöhtes Schadenersatzrisiko darstellt. Sie müssen also prüfen, ob ein Duldungsfall in Ihrem Fall vorliegt. Ist das gegeben, besteht die Entschädigung in einer einmaligen Zahlung von nur 1,53 €/lfd. m, mitunter gibt es auch Fälle, in denen 2,53 € bezahlt werden. Insgesamt ist der Betrag aber äußerst gering. 1 €/lfd. m ist nicht üblich, diese Angaben der Deutschen Telekom sind falsch.
Besteht keine Duldungspflicht, sieht es anders aus. Dann muss ein Gestattungsvertrag freihändig verhandelt werden. Oft sind Beträge von 10 bis 20 €/lfd. m als Einmalzahlung üblich, oder aber jährliche Zahlungen von 1 oder 2 €/lfd. m.
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(Folge 46-2022)