Wochenblatt-Leser Peter J. in L. fragt: Ich hatte mit dem Energielieferanten einen Vertrag über die Lieferung von Strom für ein Jahr abgeschlossen, der Vertrag lief am 31. März 2022 aus. Im Vertrag steht: „… der Preis beinhaltet alle Steuern und Abgaben in der derzeit gültigen Höhe:“ Nun wurde ab 1. Januar 2022 die EEG-Umlage gesenkt. Hätte der Preis ab 1. Januar 2022 entsprechend der Senkung der EEG-Umlage ermäßigt werden müssen?
Rechtsanwalt Stefan Schomakers, WLV, antwortet: Zum 1. Januar 2022 ist die EEG-Umlage von 6,5 Cent auf 3,7 Cent pro Kilowattstunde reduziert worden. Die EEG-Umlage ist ein Preisbestandteil des Strompreises. Durch die Reduzierung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Stromkunden aufgrund der zuletzt deutlich steigenden Strompreise finanziell entlastet werden. Es besteht bisher jedoch keinerlei gesetzliche Verpflichtung, wonach die Energieversorger die gesenkte EEG-Umlage auch ganz oder teilweise durch entsprechende Absenkung des Strompreises an den Endkunden weiterzugeben haben. Aufgrund der zunehmend auch höheren Einkaufspreise für die Energieversorger an der Strombörse geben diese im Gegenzug die Ersparnis aus der Absenkung der EEG-Umlage häufig in der Praxis auch nicht an den Endkunden weiter.
Nicht unbedingt wird der Strompreis reduziert
Nur wenn Sie mit Ihrem Energieversorger vertraglich über eine entsprechende Preisklausel explizit vereinbart haben, dass sich bei einer Senkung der EEG-Umlage der Strompreis entsprechend anpasst, können Sie eine entsprechende Reduzierung des Strompreises verlangen. Häufig werden jedoch Festpreise mit den Energieversorgern vereinbart, sodass hier keinerlei Ansprüche auf Reduzierung des Strompreises bei Absenkung der EEG-Umlage gestellt werden können. Es scheint auch in Ihrem Fall so zu sein, dass die im Vertrag enthaltene Klausel auf einen vereinbarten Festpreis abzielt. Die vorgelegte Klausel besagt nämlich lediglich, dass der Strompreis alle Steuern und Abgaben in derzeit gültiger Höhe enthält. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass im Falle einer Senkung von Steuern und Abgaben (hier der EEG-Umlage) zwingend auch eine Minderung des Strompreises in entsprechender Höhe verlangt werden könnte.
EEG-Umlage wird abgeschafft
Zum 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage dann sogar gänzlich abgeschafft. In diesem Zuge sollen die Energieversorger dann auch gesetzlich verpflichtet werden, diesen Preisvorteil an den Endkunden/Endverbraucher weiterzugeben. Es bleibt abzuwarten, wie sich dies in der Praxis aufgrund von privatschriftlichen Verträgen zwischen den Vertragspartnern tatsächlich auch umsetzen lässt.
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(Folge 22-2022)