Einrichtungen für die Ansitzjagd dürfen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit Genehmigung des Grundeigentümers errichtet werden. In einigen Bundesländern ist dieser Anspruch gesetzlich geregelt, zum Beispiel in NRW in § 28 I Landesjagdgesetz (LJG). Der Grundeigentümer ist zur Genehmigung sogar verpflichtet, wenn ihm die Duldung der Reviereinrichtung zugemutet werden kann und er angemessen entschädigt wird.
Dagegen enthält das LJG keine Bestimmung dazu, wann Reviereinrichtungen wieder zu entfernen sind. Fest steht, dass das Eigentum an ihnen mit Ablauf der Pacht nicht ohne Weiteres auf den Grundeigentümer übergeht. Nach der Rechtsprechung ist der Pächter dem Verpächter, also dem Grundeigentümer oder der Mehrheit der Grundeigentümer, sprich der Jagdgenossenschaft, vorbehaltlich einer abweichenden pachtvertraglichen Vereinbarung nach Beendigung des Pachtverhältnisses gemäß §§ 581 Abs. 1, 546 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Entfernung seiner jagdlichen Einrichtungen verpflichtet. Daneben hat der Grundeigentümer gegenüber dem Pächter einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB.
Stimmt der neue Jagdpächter einer Übernahme nicht zu, müssen jagdliche Einrichtungen mit Ablauf der Pachtperiode abgebaut werden. Beim Bau von Ansitzeinrichtungen ist auf deren baumschonende Befestigung zu achten. Ohne Einwilligung des Grundeigentümers verbietet sich zur Befestigung das Annageln am Baum, das Anbringen von Armierungseisen, das Anschnüren mit Drähten und ähnliche, das Baumholz langfristig und nachhaltig beschädigende Maßnahmen. Wertminderungen am Holz oder auch Schäden an zur Bearbeitung des Holzes eingesetzten Maschinen sind ersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht und deren Verjährung richten sich, weil der Bau von Ansitzeinrichtungen Jagdausübung ist, nach den Bestimmungen zum Jagdschaden in §§ 33 f. Bundesjagdgesetz (BJG).
Einschlägig ist außerdem das Pachtrecht des BGB. Dieses erlegt dem Pächter auf, dem Verpächter die Pachtsache bei Beendigung des Pachtverhältnisses in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Dieser liegt jedoch nicht vor, wenn das Grundstück, auf dem der Errichtung der jagdlichen Einrichtung zugestimmt wurde, Beschädigungen aufweist. Der pachtrechtliche Ersatzanspruch verjährt in sechs Monaten ab dem Tag, ab dem das Pachtverhältnis geendet ist. Da das Stammholz bereits eine längere Zeit gelegen hat, ist ein Schadenersatzanspruch pachtrechtlich möglicherweise verjährt.
Jagdschäden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind gemäß § 34 S. 2 BJG zudem noch im Schadensjahr zum 1. Mai bzw. zum 1. Oktober anzumelden. Nach den jagdschadensrechtlichen Regeln dürfte wegen Zeitablaufs daher ebenfalls kein Ausgleich mehr möglich sein.
(Folge 46-2018)