Am kostengünstigsten ist ein einfaches Kündigungsschreiben mit einer separaten vorbereiteten Bestätigung. Mit ihrer Unterschrift bestätigt die Pächterin, die Kündigung, datiert vom (Datum einfügen), erhalten zu haben. Sie können das Schreiben direkt bei der Pächterin abgeben, Sie können dem Kündigungsschreiben aber auch einen frankierten Rückumschlag beifügen.
Geht nach einer üblichen Postlaufzeit keine Antwort ein, ist nicht auszuschließen, dass der Adressat bei einem Einwurfeinschreiben, das in einen Postkasten, der von sieben Personen genutzt wird, behauptet, er habe das Kündigungsschreiben nicht erhalten.
Ein quittierter Rückschein beweist lediglich, dass ein „Briefumschlag“ zugestellt wurde, stellt aber in einem gerichtlichen Verfahren zumindest einen Anscheinsbeweis dar.
Ein Einwurfschreiben mit Rückschein führt aber nur dann zu einer Zustellung, wenn der Adressat die Zustellung quittiert. Oft wird der Adressat nicht angetroffen und holt das bei der Poststelle hinterlegte Schreiben auch nicht ab.
Als letzte Maßnahme bleibt, das Kündigungsschreiben per Gerichtsvollzieher zuzustellen. Dies hat den Vorteil, dass der Kündigende im Prozess die Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde, der nach § 418 Zivilprozessordnung (ZPO) eine erhöhte Beweiskraft zukommt, nachweisen kann. Den Gerichtsvollzieher könnten Sie zusätzlich als Zeuge benennen.
Dieses Zustellungsverfahren ermöglicht den Zugang der Kündigung unabhängig vom Verhalten des Empfängers, also insbesondere bei befürchteter Zugangsvereitelung. Sind Kündigungsfristen einzuhalten, sollte dieser Weg früh genug eingeschlagen werden.
Eine andere Frage ist, ob eine Kündigung rechtens ist. Dies wäre gesondert von der Zustellung zu prüfen.
(Folge 48-2017)