Der „Ackerstatus“ einer Fläche ist sowohl prämienrechtlich als auch naturschutzrechtlich von Bedeutung. Prämienrechtlich liegt die Bedeutung darin, dass die EU-Direktzahlungen auch zum Ziel haben, den Verlust von Dauergrünland zu verhindern. Daher bestehen bestimmte Umbruchverbote, für die es aber auch Ausnahmen gibt bzw. die den Umbruch unter Genehmigungsvorbehalt stellen. Wichtig ist, dass von dem Prämienrecht nur Bezieher von EU-Direktzahlungen betroffen sind. Ein Bewirtschafter, der diese Direktzahlungen nicht beantragt, ist an diese rechtlichen Vorgaben nicht gebunden.
Ackerstatus ist Betriebsgeheimnis
Daraus folgt, dass der „Ackerstatus“ von Flächen ein Kriterium ist, das nur den individuellen Empfänger von Direktzahlungen betrifft. Er stellt ein „Betriebsgeheimnis“ dar, gehört also zu den betrieblichen individuellen Daten des Pächters. Daher ist die Auskunft des Landkreises zutreffend, dass über prämienrechtliche Daten des Pächters keine Auskunft erteilt wird.
Viele Bundesländer sind dazu übergegangen, auch naturschutzrechtlich Dauergrünland unter Schutz zu stellen. Dies geschah zum Beispiel in NRW durch eine Änderung des Landesnaturschutzgesetzes, wonach für Dauergrünland ein grundsätzliches Umbruchverbot gilt, ein beabsichtigter Umbruch der Genehmigung bedarf.
Informationen von Naturschutzbehörde?
Unter diesem naturschutzrechtlichen Blickwinkel ist der Status der Fläche für Sie als Eigentümer von Bedeutung. Sie können also statt bei der Landwirtschaftsbehörde bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises nachfragen, ob es sich bei der Fläche um Dauergrünland handelt. Möglicherweise ist das aber auch gar nicht erforderlich. Sind Sie sicher, dass die Fläche mehr als fünf Jahre nicht umgebrochen wurde, ist klar, dass die Fläche den Ackerstatus verloren hat.
Es kann auch sein, dass die Naturschutzbehörde über die naturschutzrechtliche Dauergrünlandeigenschaft überhaupt kein Kataster führt, also ihr die entsprechenden Informationen gar nicht vorliegen.
Lesen Sie mehr:
![]()
![]()