Die Pflicht, eine Rechnung auszustellen, besteht immer dann, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft umsatzsteuerpflichtig ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Umsatz nicht ausdrücklich steuerbefreit ist.
Zur Form der Rechnungsstellung sieht das Umsatzsteuergesetz vor, dass Rechnungen auf Papier zu übermitteln sind, wenn nicht der Empfänger einer elektronischen Übermittlung (etwa per E-Mail) zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung kann auch stillschweigend gegeben werden, etwa durch mehrfaches Dulden von Rechnungszustellungen per E-Mail.
Teilen Sie Ihrem Geschäftspartner am besten schriftlich mit, dass Sie die elektronische Zustellung von Rechnungen nicht (mehr) wünschen und künftig eine Übermittlung in Papierform bevorzugen.
Um Zahlungsverzüge künftig zu vermeiden, dürfte dieses Vorgehen auch im Interesse Ihrer Lieferanten sein.
(Folge 47-2018)