Die Rechtsproblematik zum Rauchen in der Mietwohnung ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 5. März 2008 (VIII ZR 37/07) beschrieben worden. Ein Mieter, der in der von ihm gemieteten Wohnung raucht, verhält sich nicht vertragswidrig. Das gilt selbst in den Fällen, in denen der Mieter durch das Rauchen in der Wohnung Ablagerungen verursacht. Das bedeutet, dass der Vermieter die durch das Rauchen in der Wohnung vorhandenen Verfärbungen an Wänden und Decken hinzunehmen hat.
Eine Schadenersatzpflicht ergibt sich selbst bei extrem starkem, exzessiven Rauchen nach Auffassung des BGH erst dann, wenn durch das Rauchen Verschlechterungen in der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen, also durch übliche Tapezier- und Malerarbeiten, beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Nach Ansicht des BGH ist ein Vermieter durch diese Rechtslage nicht unangemessen benachteiligt, weil er durch eine entsprechende wirksame, auch formularvertragliche Vereinbarung die Möglichkeit hat, die Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen.
Sie sollten Ihren Mietvertrag prüfen, ob Sie einen Anspruch gegen den Mieter auf Ersatz der Kosten haben. Sollte die Vertragsklausel zur Ausführung von Schönheitsreparaturen zum Beispiel einen starren Fristenplan enthalten, wäre diese Vereinbarung unwirksam. Liegt eine unwirksame Vertragsklausel zur Abwälzung von Renovierungsarbeiten auf den Mieter vor, geht dies zulasten des Vermieters.
Ob ein übermäßiger Mietgebrauch durch einen Raucherexzess vorliegt, müssten Sie anhand des konkreten Zustands der Wohnung und der vorhandenen Nikotinspuren von einem Gutachter klären lassen. Zunächst sollten Sie die Angelegenheit noch einmal mit dem Mieter erörtern. Vielleicht ist er bereit, dass Sie einen Teil der hinterlegten Kaution für die Renovierung verwenden.