Wir gehen davon aus, dass es sich um eine tatsächliche Option in dem Landpachtvertrag handelt, und zwar um eine einseitige für den Pächter. Ihr Nachbar als Verpächter kann durch eine vorzeitige Kündigung des Vertrages nicht verhindern, dass der Pächter sein Optionsrecht ausübt.
In einem solchen Fall wäre es also nicht ratsam, den Pachtvertrag kündigen zu wollen. Durch eine Kündigung würden Sie den Pächter allenfalls noch darauf aufmerksam machen, dass er sein Optionsrecht mindestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit ausüben muss.
Das Wesen einer Option ist gerade, dass der Pächter den Vertrag einseitig verlängern kann, ohne dass der Verpächter hiergegen etwas machen kann. Vor Abschluss des Pachtvertrags hätte sich Ihr Nachbar über die Folgen der Option erkundigen müssen.