Die Baugenehmigung eines Gebäudes im Außenbereich beinhaltet auch die planungsrechtliche Grundlage. Für landwirtschaftliche Stallgebäude kommen hier zwei Möglichkeiten infrage. Zum einen die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1. Nr. 1 BauGB, die zwingend an die Bewirtschaftung der nach § 201 BauGB notwendigen Futterfläche gebunden ist. Zum anderen besteht die Möglichkeit der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, die an die nachteilige Wirkung auf die Umgebung gebunden ist. Bei Stallgebäuden, für die dies aufgrund ihrer Emissionen schon vor langer Zeit durch einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt worden ist, ist dann keine Futterfläche mehr erforderlich. Daher wird dieser Privilegierungstatbestand fälschlicherweise als „gewerblich“ bezeichnet. Richtig ist, dass er den im Sinne des Steuerrechts gewerblichen, also flächenlosen Betrieb des Stalls ermöglicht.
In Ihrem Fall liegt eine landwirtschaftliche Privilegierung vor. Der Stall darf derzeit also nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Futterfläche betrieben werden. Wollen Sie den Stall gewerblich betreiben, müssen Sie eine Nutzungsänderung bei der zuständigen Baubehörde beantragen. Sie wird Ihnen die entsprechende Umnutzung in einem Änderungsbescheid genehmigen. In der Regel sollte dies keine Schwierigkeiten bereiten, es zieht jedoch die Verpflichtung zum Rückbau der Anlage nach sich.
Bei einer Stallgröße ab 30 000 Hähnchenmastplätzen ist im Zusammenhang mit der UVP-Vorprüfungs- bzw. Prüfungspflicht die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zwar nicht mehr möglich. Eine reine Umnutzung, wie der Wechsel von landwirtschaftlicher auf flächenlose Nutzung, sollte aber weiter genehmigungsfähig sein.
Aus steuerrechtlicher Sicht können Sie den gepachteten Stall gemeinsam mit Ihrem jetzt schon gewerblich betriebenen Hähnchenmaststall in einem Unternehmen betreiben. Weitere steuerrechtliche Folgen wie etwa den Anstieg der Gewerbesteuer sollten Sie mit Ihrer Buchstelle bzw. dem Steuerberater besprechen.
(Folge 2-2019)