Auch im Pachtrecht gilt der Grundsatz, dass bei einem Eigentümerwechsel der bestehende Pachtvertrag mit dem neuen Eigentümer zu gleichen Bedingungen fortgesetzt wird („Kauf bricht nicht Miete“). Der neue Eigentümer wird also Verpächter und hat Anspruch auf die Pachtzahlungen. Macht er diese jedoch nicht geltend, läuft er Gefahr, dass sie verjähren. Die Verjährung für die jeweiligen Pachtzahlungen beträgt drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Pachtanspruch fällig geworden ist.
Sie können also davon ausgehen, dass die Pachtforderungen, die in den letzten vollen drei Kalenderjahren fällig geworden sind, noch nicht verjährt sind.
Wann genau die Pachtzahlungen fällig geworden sind, hängt von Ihrem Pachtvertrag ab, insbesondere davon, von wann bis wann Ihr Pachtjahr läuft, in welchen Zeitabschnitten die Pacht zu zahlen ist und ob Sie im Voraus oder im Nachhinein zu entrichten ist. Die Einrede der Verjährung müssen Sie dem Verpächter gegenüber ausdrücklich geltend machen.