Nach § 594 f BGB bedarf die Kündigung eines Landpachtvertrages der schriftlichen Form. Zudem sind die Fristen einzuhalten: Die reguläre Kündigungsfrist bei einem Landpachtvertrag, der (mündlich oder schriftlich) auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, beträgt zwei volle Pachtjahre minus drei Werktage. Läuft das Pachtjahr von Anfang Oktober bis Ende September, dann kann der Verpächter die Fläche derzeit zum Ablauf des 30. September 2021 kündigen.
Doch hier stellt sich die Frage: Handelt es sich bei dem Vertrag, den Ihr Vater geschlossen hat, um einen Landpachtvertrag? Ein solcher hat zum Inhalt, dass ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet wird. Der Pächter ist verpflichtet, die vereinbarte Pacht zu entrichten. Bei der Pacht muss es sich aber nicht notwendigerweise um Geld handeln. Auch andere Gegenleistungen sind denkbar, etwa bei einer Betriebspacht zwischen „Altenteiler“ und „Hofnachfolger“ die unentgeltliche Gewährung einer Wohnung und von Altenteilsleistungen.
In Ihrem Fall wurde keine Pacht vereinbart. Ihr Vater hat als „Dankeschön“ einen Geschenkkorb überbracht. Eine konkrete Pflicht dazu bestand offenbar nicht.
Wird ein Grundstück zur unentgeltlichen Nutzung überlassen, liegt ein Leihvertrag vor. Im Falle der Leihe ist der Entleiher nach § 604 BGB verpflichtet, die geliehene Sache nach Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. Ist eine Zeit nicht bestimmt, ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
Das bedeutet für Sie: Da weder eine konkrete Zeit noch ein konkreter Zweck bestimmt ist, kann der Verleiher die Sache sofort zurückfordern. Es wurde keine Gegenleistung vereinbart. Sie können sich nicht auf die Landpachtvorschriften berufen, sondern müssen die 0,70 ha herausgeben.
(Folge 3-2019)