Der Händler hat das von Ihnen bestellte Kraftfutter in richtiger Menge geliefert. Diesbezüglich liegt also keine „Falschlieferung“ vor. Der Vertrag zwischen Ihnen und dem Futtermittellieferanten gilt wegen Erfüllung als erloschen (§ 362 BGB).
Die Lieferung einer weiteren (unbestellten) Tonne Kraftfutter begründet kein neues Schuldverhältnis. Dies gilt insbesondere deshalb, da Sie dem Lieferanten gegenüber unverzüglich mitgeteilt haben, dass Sie sich nicht verpflichtet fühlen, das Futter abzunehmen. Folglich müssen Sie das Futter auch nicht bezahlen.
Vielmehr können Sie vom Lieferanten fordern, dass er das unbestellt gelieferte Kraftfutter wieder aus Ihrem Silo entfernt. Dabei gehen wir davon aus, dass sich zum Zeitpunkt der Befüllung des Silos kein anderes Futter im Silo befunden hat, sodass keine Vermischung mit bereits vorhandenem Futter stattgefunden hat und eine Abholung von daher möglich ist.
Sollte der Händler Ihrer Aufforderung zur Abholung nicht nachkommen, könnten Sie sogar Schadenersatz fordern, sofern Ihnen durch das Belassen des Futters in Ihrem Silo ein Schaden entsteht (weil Sie zum Beispiel ein Fremdsilo anmieten mussten).
Folgendes dürfen Sie nicht tun: Das Futter selbst verwerten, verwerten lassen oder sogar entsorgen. Dies könnte der Händler als stillschweigende Annahmeerklärung verstehen. Jedenfalls würden Sie sich dann schadenersatzpflichtig gegenüber dem Lieferanten machen.
Sie sollten von daher – am besten per Einschreiben – Ihren Lieferanten (nochmals) darauf hinweisen, dass er innerhalb einer Frist von etwa zwei Wochen das Kraftfutter aus Ihrem Silo zu entfernen hat. Zudem sollten Sie sich Schadenersatzansprüche vorbehalten.
Sollte der Händler erneut nicht reagieren, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, Klage zu erheben. Doch dazu wird es Ihr Geschäftspartner vermutlich nicht kommen lassen, weil er die Falschlieferung ja zu verantworten hat.
(Folge 20-2020)