Ja, Sie können Entschädigung fordern. Ein Hochspannungsmast auf einem Acker erschwert die Bewirtschaftung und verursacht Ertragsverluste. Damit nicht in jedem Einzelfall ein Gutachter den Schaden jährlich neu berechnen muss, haben sich die Netzbetreiber mit den Landesbauernverbänden, darunter dem Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband (WLV), darauf verständigt, den Schadensausgleich pauschal entsprechend einer Rahmenregelung zu berechnen (siehe Folge 40/2018).
Der jährliche Schaden wird „auf ewig“ kapitalisiert, daraus ergibt sich eine Einmalzahlung. Der Betrag ermittelt sich aus der Größe des Mastes am Erdaustritt (Mastkantenlänge) und dem Rohertrag der Fläche. In Ihrem Fall muss man ermitteln, welchen Ertrag Sie auf der Fläche unter gewöhnlichen Umständen erzielen. Nehmen wir einen Rohertrag von 2.500 €/ha beispielhaft an, ergibt das bei einer Mastkantenlänge von 7 m den Einmalbetrag von 8.549 €, bei 6 m sind es 7.979 €.
Weil der Mast 1930 errichtet wurde, müssen Ihre Vorfahren bereits eine Entschädigung erhalten haben. Sie wird gegengerechnet. Nach heutigen Maßstäben wäre dies bei einer Mastkantenlänge von 4 m ein Betrag von 6.958 € (Rohertrag 2.500 €/ha). Der Differenzbetrag steht Ihnen zu.
Sie müssen also mit dem Netzbetreiber verhandeln, welche Differenz er Ihnen zahlt. Dabei wird der Rohertrag pro Hektar ermittelt. Oft sind Netzbetreiber aber auch bereit, bei der Sanierung von Hochspannungsleitungen, die sehr alt sind, den Ertragsschaden für den neuen Standort noch einmal ganz neu zu entschädigen, also ohne Abzüge. Gründe: Durch die Neuerrichtung wird die „Lebenszeit“ der Leitung viele Jahre verlängert. Zudem waren die damals gezahlten Entschädigungen sehr niedrig.
(Folge 9-2020)