Seit 1. November 2015 ist eine Änderung des Bundesmeldegesetzes (BMG) in Kraft getreten. In § 19 BMG ist wieder eine Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der An- und Abmeldung eines Mieters eingeführt worden.
Grundsätzlich muss der Mieter als Meldepflichtiger die Bestätigung vom Vermieter einfordern und der Meldebehörde (Gemeinde) vorlegen. Eine Hinweispflicht des Vermieters besteht zurzeit nicht. Doch der Vermieter sollte den Mieter schon bei Abschluss des Mietvertrages mündlich darauf hinweisen, dass er sich bei der Gemeinde anmelden muss. So können Sie eventuellen Nachfragen und Schwierigkeiten begegnen.
Die Mitwirkungspflicht des Vermieters besteht darin, den Ein- oder Auszug des Mieters schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu bestätigen. Die Bestätigung kann auch durch einen vom Vermieter Beauftragten, etwa den Hausverwalter, erfolgen.
Der Vermieter darf die Bestätigung nur aus einem wichtigen Grund verweigern, zum Beispiel wenn ein Mieter gar nicht in die angemietete Wohnung eingezogen ist.
Im Regelfall wird der Vermieter mit der Ausstellung einer Meldebescheinigung zu tun haben, wenn der neue Mieter einzieht. Welche Pflichten hat der Mieter? Er muss sich bei einem Auszug aus seiner alten Wohnung und einem Umzug innerhalb Deutschlands keine Abmeldebescheinigung besorgen. Er muss sich jedoch an seinem neuen Wohnort anmelden; für die Anmeldung benötigt er die Bescheinigung des Vermieters.
Die Meldebehörde kann ein elektronisches Verfahren zur Mitwirkung des Vermieters anbieten. Eine Pflicht hierzu besteht aber nicht. Fragen Sie nach bei Ihrer Gemeinde oder Stadt.
Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € geahndet werden.